AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Agentur912

 

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen schriftlichen oder mündlichen Vertrags über Leistungen zwischen dem Unternehmen Agentur912, Inhaber Daniel Kaiser (nachstehend auch Agentur genannt) und seinem jeweiligen Geschäftspartner (Auftraggeber, Kunde bzw. Auftragnehmer), soweit nicht im einzelnen schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den AGB des Geschäftspartners nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

(3) Auch gelten diese Bedingungen, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners vorbehaltlos ausführt.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Geschäftspartner zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich nieder zu legen.

 

§ 2 Vertragsleistungen der Agentur & Verrechnung

(1) Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen und Ziele der Arbeit werden im einzelnen in einer gesonderten, zwischen dem Geschäftspartner und der Agentur zu treffenden Vereinbarung (z. B. Angebot bzw. Auftrag) sowie in Besprechungsprotokollen festgeschrieben.

(2) Durch die Agentur erstellte Angebote sind grundsätzlich 30 Tage ab dem Erstellungsdatum bindend. Unbenommen sind Angebots-Nachbesserungen bzw. der Rücktritt vom Angebot seitens der Agentur. Dazu reicht eine einfache E-Mail, eine sichere Versandform wie Einschreiben ist nicht nötig.

(3a) Bei Beauftragung werden alle im Angebot enthaltenen Maßnahmen ausgeführt, ausgenommen sind die optionalen Maßnahmen bzw. Wahlleistungen, die nach Bedarf beauftragt werden. Es können keine Maßnahmen

einzeln herausgelöst und anteilig abgerechnet werden, da die Agentur die Ressourcen ab Beauftragung zur Verfügung stellt.

(3b) Wenn eine Leistung aus einem Vertrag, z. B. Jahresvertrag, Rahmenvertrag oder Projekt kundenseitig nicht abgerufen wird, berechnet die Agentur pauschal 50 % des noch ausstehenden Auftragsvolumens. Das gilt auch für Verträge mit geschätzten Stückzahlen. Ist die Stückzahl im Vertrag nicht klar definiert (z. B. im so genannten „Katalog-“ oder „Wahlleistungsangebot“), wird die Korrespondenz mit dem Kunden zu Rate gezogen. Alternativ kann die Agentur einen Vergleichskunden zur Ermittlung der Stückzahlen heranziehen.

(3c) Entstandene Fremdkosten werden immer zu 100 % weiterberechnet. Auch etwaige Stornokosten.

(4) Die Abbildungsauswahl bezieht sich auf eine Anzahl von circa 3 aus max. 20 Bildern. Nicht im Angebot enthalten sind Bildauswahlen aus Gesamtarchiven und Konvertierungen, Umrechnungen, Optimierungen von Bilddaten sowie deren Ausdrucke.

(5) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, trägt er die Mehrkosten.

(6) Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung.Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

(7) Die Agentur behält sich den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten vor.

(8) Bei Einträgen in Suchmaschinen zählt der Eintragungsversuch als erbrachte Leistung. Die Agentur kann für die Annahme des Eintrages in Suchmaschinen etc. keine Gewähr übernehmen.

(9) Die Agentur verpflichtet sich, Fremdkosten ohne Aufschlag oder Gebühr an den Kunden weiter zu reichen.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Jeweils inklusive ist eine Briefing- und eine Abstimmungsrunde mit dem Geschäftspartner – telefonisch, beim Kunden oder in der Agentur.

30 % des Honorars werden bei Beauftragung fällig, 50 % bei Lieferung der Leistung, 20 % nach der endgültigen Abstimmung und Freigabe durch den Geschäftspartner.

(2) Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang (ohne Abzüge). Sind die Fremdkosten höher als 500,- €, zahlt der Geschäftspartner die vollen Fremdkosten innerhalb von 14 Tagen nach

Beauftragung.

(3) Kommunikationskosten werden extra berechnet: Für Telekommunikation (mobil, Festnetz, Text-E-Mails) berechnet die Agentur 2 % des Honorarumsatzes, bei Projekten in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bzw. bei generell starkem Aufkommen an E-Mails und Telefonie 5 % des Honorarumsatzes. Bei internationalen Projekten werden 7 % des Honorarumsatzes fällig.

(4a) Ist der Beratungs- oder Seminarort weiter als 80 km vom Geschäftssitz der Agentur912 entfernt, ist die Agentur berechtigt, für den Consultant bzw. Referenten ein Hotel buchen. Reisekosten werden extra berechnet. Die Agentur behält sich die Wahl des Verkehrsmittels vor.

Die Agentur entscheidet, ob sie die Reisekosten nach Beleg oder Kilometern (0,65 € pro km) abrechnet. Bei Leihwagen wird die Kategorie Mercedes C-Klasse bzw. Audi A 3 gewählt bei Flügen wird die Economy Class (umbuchbar) genutzt. Parktickets und Taxirechnungen werden weiterberechnet. Sind Übernachtungen notwendig, wählt die Agentur ein 3*-Hotel aus.

(4b) Generell gilt für die Fahrzeugwahl, die Hotelkategorie, die Klasse im Flugzeug, dass die Agentur die hier genannten Kategorien einzuhalten versucht, aber dazu nicht verpflichtet ist. Es entscheiden der ortsübliche Standard, die Verfügbarkeit, das Preis-Leistungs-Verhältnis und die Distanz zum Einsatzort etc., so dass je nach Situation sogar beispielsweise ein 5-Sterne-Hotel oder ein First Class-Flug gebucht werden kann. Für Verköstigung berechnet die Agentur pro Tag und Mitarbeiter auf Reisen 65,- € oder rechnet bei unerwartet höheren Kosten nach Beleg ab. Ein Abzug wegen etwaiger Pauschalleistungen im Hotel, z. B. „Frühstück inklusive“ ist nicht möglich. Reisezeit wird mit 50 % des Honorarsatzes berechnet.

(5) Der Geschäftspartner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Geschäftspartner in Verzug, ist die Agentur berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen von 5 % (bei Unternehmen 8 %) aufzuschlagen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Agentur bleibt vorbehalten.

(6) Gemäß KSVG erheben wir auf alle Arbeiten von Illustratoren, Grafikern, Fotografen und Textern die aktuell geltende Künstlersozialversicherung.

(7) Eine Weiterberechung von außerordentlichem Aufwand behalten wir uns vor.

 

§ 4 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Texte, Gestaltung und Datenbanken sowie sonstige durch die Agentur912 erstellte Leistungen sind geistiges Eigentum der Agentur und verbleiben bei der Agentur. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Der Agentur stehen insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 UrhG zu.

(2) Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch nur teilweise – ist unzulässig. Der Verstoß gegen die Zustimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die aus den beiliegenden Preislisten ersichtliche Vergütung als vereinbart.

 

§ 5 Urheberrechtsvermerke & Referenznachweise

(1) Soweit im Angebot nicht anders ausgewiesen, sind die Texte, Gestaltungen und Datenbanken ausschließlich zur Verwendung entsprechend dem Leistungsumfang des Angebotes bestimmt. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Bei Internetauftritten wird auf der Startseite das Logo der Agentur912 (nicht kleiner als ca. 1/3 des Kundenlogos) eingefügt.

(2) Bei Werbemedien, z. B. Anzeigen, TV-Spots, wird der Schriftzug „Agentur912“ mitgedruckt bzw. eingeblendet. In sämtlichen Printmedien steht die Agentur mit Stadt und Internetadresse im Impressum. Eine Verletzung des Rechtes auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz.

(3) Ohne Nachweis kann die Agentur zusätzlich 100 % des vereinbarten Honorars bzw. der aus den beiliegenden Preislisten ersichtlichen Vergütung als Schadensersatz verlangen. Vorschläge und Weisungen des Geschäftspartners oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen auch kein Miturheberrecht.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt, Rückgabe der Originale und Umgang mit Daten

(1a) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Geschäftspartner auf diesen über. An den Texten, Gestaltung und Datenbanken sowie an Entwürfen und Reinzeichnungen werden Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

(1b) Datenbankinhalte bzw. Datenbank-Abfragemasken und Suchroutinen werden Agentureigentum und werden nicht an den Kunden weitergegeben.

(2) Die Originale (z. B. Ausdrucke von Layouts) sind, sobald der Geschäftspartner sie nicht mehr zwingend für die Ausübung von Nutzungsrechten benötigt, unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Bei Beschädigung oder Verlust hat der Geschäftspartner die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf eigene Gefahr.

(4) Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Geschäftspartner herauszugeben. Wünscht der Geschäftspartner die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(5) Hat die Agentur dem Geschäftspartner Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.

 

§ 7 Gewährleistung und Haftung

(1) Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch die ihr überlassenen Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung des Produktes schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Produkt als mangelfrei abgenommen.

(2) Die Agentur haftet – sofern der Vertrag keine anders lautende Regelung trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(3) Für leichte Fahrlässigkeiten haftet die Agentur nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für positive Folgerungsverletzung, Verschulden, bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Geschäftspartners an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung oder Gewährleistung, so weit die Agentur kein Auswahlverschulden trifft. Die Agentur912 tritt in diesen Fällen lediglich als Vertreter auf.

(5) Sofern die Agentur selbst Geschäftspartner von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Geschäftspartner ab. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die eingetretenen Ansprüche durchzusetzen.

(6) Der Geschäftspartner stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Agentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Geschäftspartner nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. die Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

(7) Mit der Freigabe von Entwürfen und Ausführungen durch den Geschäftspartner übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Bild und Gestaltung. Für die vom Geschäftspartner freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.

(8) Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Produkte sowie für deren Neuheit haftet die Agentur nicht. Ebenso wenig für etwaige Urheberrechtsansprüche Dritter.

(9) Die Agentur übernimmt keine Haftung für Datenverluste, z.B. bei Datenbanken, Websites, Hosting, Administration. Eine Datensicherung ist nicht inklusive.

(10) Falls die Agentur schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus anderen Gründen in Verzug gerät, hat der Geschäftspartner – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug- Setzung bei der Agentur – oder im Fall der kalendermäßigen Frist – eine angemessene Nachfrist zu bestimmen.

 

§ 8 Mitwirkung des Geschäftspartners

(1) Die Agentur912 kann Leistungen nur dann ordnungsgemäß erbringen, wenn der Geschäftspartner im notwendigen Umfang mitwirkt. Der Geschäftspartner ist auf Verlangen der Agentur verpflichtet, für sämtliche

Inhalte, die zur Bearbeitung der Themen und zur Zielerlangung erforderlich sind, die Basis-Informationen und Abbildungen (als druckfähige Datei bzw. dem Verwendungszweck entsprechend optimiert und mit Farbausdruck) als Komplett-Paket zu beschaffen.

(2) Soweit die Agentur dem Kunden Entwürfe für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe mit Ablauf einer Frist von 14 Tagen als genehmigt, soweit die Agentur keine Korrekturaufforderung erhält.

(3) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.

(4) Verzögert sich die Ausführung des Auftrages aus Gründen, die der Geschäftspartner zu verschulden hat, kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weiteren Vollzugschadens bleibt davon unberührt.

(5) Zeitverträge verlängern sich automatisch, wenn sie nicht bis spätestens 4 Wochen vor Ablauf gekündigt werden.

(6a) Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber und eine grobe Beschreibung des Projektes, das sie für ihn abwickelt, dauerhaft in ihren Medien zur Eigenwerbung (z. B. in der Pressearbeit, Broschüren, Internet, Referenzen) zu nutzen. Dabei darf die Agentur auch das Logo des Auftraggebers verwenden, dass ihr dieser dazu druckfähig zur Verfügung stellt. Diese Vereinbarung gilt auch nach Abschluss des Projektes oder nach Auslaufen des Zeitvertrages.

(6b) Die Agentur darf die auf www.agentur912.de im Kundenauftrag veröffentlichten PR- und Marketingmedien dort zeitlich unbegrenzt belassen.

(6c) Von einer vervielfältigten Arbeit überlässt der Geschäftspartner der Agentur drei einwandfreie und ungefalzte Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, die Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

(7) Beauftragt der Kunde in der Pressearbeit bei der Agentur keine Erfolgskontrolle durch einen Clipping-Dienst, stellt er der Agentur die Clippings zur Erfolgskontrolle selbst zur Verfügung. Dies gilt für sämtliche Mediengattungen: TV, Hörfunk, Internet, Print.

 

§ 9 Seminare / Coaching / Mitarbeiterschulungen

(1) Der vereinbarte Preis gilt ausschließlich für die Durchführung des gebuchten Seminars, des Coaching oder der Mitarbeiterschulung. Für Zusatzkosten wie beispielsweise Raummiete, technische Ausstattung (z. B. Beamer), Moderationskoffer, FlipCharts und PinWände sowie Verpflegung kommt der Geschäftspartner auf.

(2) Wird das Seminar / das Coaching / die Mitarbeiterschulung bis 2 Monate vor dem vereinbarten Termin abgesagt, fallen keine Kosten an, sofern die Agentur noch nicht mit den Vorbereitungen begonnen hat. Bis 4 Wochen vor dem

vereinbarten Termin oder nach begonnener Vorbereitung, werden bei Stornierung 50 % des vereinbarten Honorars fällig, bis 2 Wochen vorher 80 %. Wird dieser Zeitraum bei der Stornierung unterschritten, wird das Honorar voll abgerechnet. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Preise für Seminare mit bis zu 15 Teilnehmern.

(3) Die Mindestteilnehmerzahl der gebuchten Seminare beträgt 5 Personen, bzw. nicht weniger als 50 % der angemeldeten Teilnehmer. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl behält sich die Agentur912 das Recht vor, die Veranstaltung abzusagen. Für die Kosten kommt der Auftraggeber auf, siehe § 9.3.

(4) Reisekosten und Spesen siehe § 3.4.

(5) Die Organisation des Seminars, wie Einladungen der Teilnehmer, Versand des Programms und Teilnahmebestätigung übernimmt der Geschäftspartner. Übernimmt durch besondere Vereinbarung die Agentur912 die Organisation des Seminars, werden dem Geschäftspartner 25 % der Seminarkosten dafürberechnet. Zusätzlich wird eine Kommunikationspauschale von 2 % berechnet.

(6) Für die Verpflegung der Teilnehmer und Referenten während des Seminars kommt der Geschäftspartner auf.

(7) Während des Seminars haften die Teilnehmer für sich selbst.

 

§ 10 Geheimhaltungs- und Diskretionspflicht

(1) Die Agentur verpflichtet sich, Informationen über den Geschäftspartner und seine Repräsentanten, die ihr bei der Vorbereitung und Durchführung der vereinbarten Maßnahmen anvertraut werden, nur nach Maßgabe des Geschäftspartners weiterzuleiten.

(2) Die Agentur verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes über den vertraulichen Umgang mit Kundendaten aufzuklären.

 

§ 11 Wettbewerbsklausel

(1) Die Agentur verpflichtet sich den Geschäftspartner über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Kunden zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegenden Produkt- und Dienstleistungsbereiche zu Gunsten des Kunden.

(2) Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die Verpflichtung des Geschäftspartners, während des ungekündigten Vertrags mit der Agentur im Bereich des Vertragsgegenstands keine anderen PR- oder Marketing-Agenturen oder Dienstleister mit einer verwandten Tätigkeit gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen.

 

§ 12 Kündigung

Der Vertrag ist durch die Agentur aus wichtigem Grund mit einer Frist von 30 Tagen kündbar. Ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt insbesondere vor bei Vertrauensverlust (z. B. durch illoyales Verhalten), eine drohende Insolvenz oder mangelnde Teilnahme (siehe § 8 Mitwirkung des Geschäftspartners). Etwaige Schadenersatzansprüche an den Geschäftspartner bleiben von dieser Regelung unberührt. Wenn die Agentur den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt, kann der Geschäftspartner keinen Schadenersatz geltend machen.

 

§ 13 Einkauf – Regeln für den Umgang mit Dienstleistern

(1) Die Agentur kauft Kreativleistungen wie Texte, grafische Leistungen jedweder Art (auch digital bzw. animiert), Filme, gesprochenes Wort, Musik mit allen Rechten zur Vervielfältigung, mit der Copyright-Kennzeichnung „Agentur912“ oder der eines Kunden und der Nutzung in allen Medienformen wie Internet, Druck, Film, Hörfunk. Dies gilt reichweiten- und auflagenunabhängig, zeitlich unbegrenzt.

(2) Der Dienstleister liefert seine Daten offen, so dass die Agentur diese weiter bearbeiten und ggf. anderweitig verändern kann.

(3) Wenn der Dienstleister nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder spätestens nach 5 Werktagen die Arbeit nachweislich aufgenommen hat, kann die Agentur ohne Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers den Auftrag auflösen. Dazu reicht eine einfache E-Mail, eine sichere Versandform wie Einschreiben ist nicht nötig.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

§ 15 Anwendbares Recht & Erfüllungsort

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertragspartner die Anwendung deutschen Rechts.

(2) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Schöneck-Eschenbach/ Vogtland vereinbart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, sofern der Geschäftspartner Vollkaufmann ist. Die Agentur ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

 

 

Stand: 01. April 2011


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